Unser Leistungskatalog

Grundleistungen


Die Grundleistungen sind im Wesentlichen in den §§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes festgelegt. Im Detail sind die Leistungen nachfolgend nochmals erläutert. Soweit sie von den §§ 27 und 28 WEG durch Mehrleistung abweichen, gilt hiermit diese Mehrleistung in der Grundleistung als vereinbart. Die Nichterbringung einzelner Leistungen rechtfertigt keine Kürzung der Verwaltervergütung.

Kaufmännische Verwaltung

1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung einer Jahresversammlung zu einem zumutbaren Zeitpunkt.

2. Erstellung der Abrechnungsuntertagen zur Einsichtnahme und Prüfung durch den Beirat vor der Eigentümerversammlung.

3. Im Rahmen der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Haus- und Nutzungsordnungen vorbereiten und diese nach Verabschiedung durch die Versammlung durchsetzen.

4. Überwachung der termingerechten Hausgeldzahlungen und eventuell beschlossener Umlagen, Einleitung eines Mahnverfahrens (1. und 2. Mahnung) für rückständige Hausgelder und Abrechnungsfehlbeiträge. Beitreibung der Außenstände auf Kosten der Gemeinschaft

5. Der Verwalter übernimmt Porto, Zustellungs- und Drucksachenkosten, Korrespondenzen, soweit diese durch ordnungsgemäße Verwaltung und Umsetzung der Grundleistungen entstehen.

6. Rechnungskontrolle und Anweisungen. Heizkosten- sowie Kalt- und Warmwasserabrechnungen ohne Kostenbeteiligung des Verwalters an den Ablese- und Abrechnungsarbeiten der beauftragten Heizkostenverrechnungsfirmen, Hausgeldveränderungen aus beschlossenen Wirtschaftsplänen.

7. Einrichtung und Unterhaltung einer auf kaufmännischen Grundlagen basierenden Buchhaltung.

8. Pflege und Weiterführung der für die Verwaltung unbedingt notwendigen Verwaltungsunterlagen.

9. Führung, Pflege und Bereithaltung der Niederschriften sowie Gewährung von Einblick in diese Niederschriften der Eigentümersammlungen, wenn seitens der Einblicksuchenden berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

10. Abschluss von Versicherungsverträgen und Überprüfung. ob die abgeschlossenen Verträge in der Deckungshöhe angemessen sind.

11. Durchführung der in den §§ 27 und 28 WEG textlich aufgeführten Verwalteraufgaben.

Technische Verwaltung

12. Informationsgespräche mit dem Beirat über Belange des Gemeinschaftseigentums mit maximal 2 Gesprächen im laufenden Kalenderjahr am Ort der Eigentümergemeinschaft sowie jährlich eine technische Begehung

13. Vollzug von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaften.

14. Die Funktionsfähigkeit der Heizungs-, Sanitär- und sonstigen technischen Anlagen des Objektes ist durch Abschluss entsprechender Liefer- Lind Wartungsverträge sicher zu stellen.

15. Die eigenständige Vergabe der für die laufende Instandhaltung, Instandsetzung und Reparatur des Objektes erforderlichen Arbeiten, die Rechnungsprüfung und -zahlung.

16. Der Abschluss und die Kündigung von Dienstleistungsverträgen (z.B. für Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Außenanlagen, technischen Anlagen). Dem Verwalter obliegt die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten der Dienstleister.

17. Die Wahrnehmung von Begehungsterminen mit Ordnungs- und/oder Aufsichtsbehörden.

18. Unterbreitung von Anregungen für Instandhaltungs-, Renovierungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen zur Werterhaltung und Wertverbesserung der Liegenschaft.

19. Kontaktpflege zur Eigentümergemeinschaft und Erstansprache für objekt- und mieterspezifische Anforderungen seitens des Gemeinschaftseigentums.




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